PIRATERIE, D. H. DAS KOPIEREN VON FOTOS UND URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN PRODUKTEN
PIRATERIE, d.h. KOPIEREN VON BILDERN UND PRODUKTEN OHNE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG
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Wir unternehmen alle möglichen rechtlichen Schritte gegen Nutzer von illegalen Kopien von Produktfotos und Diebstahl von Autorenentwürfen, um unlauteren Wettbewerb zu unterbinden.
Das Urheberrechtsgesetz - definiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit:
Art. 115 Plagiat, d.h. widerrechtliche Aneignung der Urheberschaft oder widerrechtliche Darstellung der Urheberschaft.
1Wer sich die Urheberschaft eines fremden Werkes oder einer fremden künstlerischen Darbietung ganz oder teilweise aneignet oder darüber täuscht, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
2. Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer ein fremdes Werk in der Originalfassung oder in Form einer Bearbeitung, einer künstlerischen Darbietung ohne Angabe des Namens oder Pseudonyms des Urhebers verbreitet oder ein solches Werk, eine solche künstlerische Darbietung, einen Tonträger, einen Bildtonträger oder eine Sendung öffentlich entstellt.
3(3) Wer in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, in anderer Weise als in Absatz 1 oder Absatz 2 das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte eines anderen gemäß Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 191, Artikel 86, Artikel 94 Absatz 4 oder Artikel . 97 genannten Rechte verletzt oder die in Artikel 193 Absatz 2, Artikel 20 Absätze 1 bis 4, Artikel 40 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Artikel 116. Verbreitung eines fremden Werkes ohne Erlaubnis.
1Wer ein fremdes Werk in seiner ursprünglichen Fassung oder in Form eines abgeleiteten Werkes, einer künstlerischen Darbietung, eines Tonträgers, eines Bildtonträgers oder einer Rundfunksendung unbefugt oder entgegen den Bedingungen der Genehmigung verbreitet, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
2. Begeht der Täter die in Abs. 1 bezeichnete Handlung, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
3. Hat der Täter die Begehung der in Absatz 1 genannten Tat zu einer regelmäßigen Einnahmequelle gemacht oder organisiert oder leitet er eine in Absatz 1 genannte kriminelle Tätigkeit, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
4. Handelt der Täter der in Absatz 1 genannten Tat vorsätzlich, so wird er mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Artikel 117. Unerlaubte Aufnahme oder Vervielfältigung fremder Werke.
1.Wer ein fremdes Werk in der Originalfassung oder als abgeleitetes Werk, eine künstlerische Darbietung, einen Tonträger, einen Bildtonträger oder eine Sendung ohne Erlaubnis oder entgegen den Bedingungen der Erlaubnis aufzeichnet oder vervielfältigt, wird mit einer Geldstrafe, einer Freiheitsbeschränkung oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
2. Hat der Täter aus der Begehung der in Absatz 1 genannten Tat eine regelmäßige Einnahmequelle oder organisiert oder leitet er die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
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